5G-Netz in Delmenhorst  - Bildung hat Priorität. Dann folgen alle Stadtteile gleichermaßen


Stadtrat soll die vertragliche Vereinbarung der Stadt mit der Firma Glasfaser Nordwest umgehend zu ergänzen.


Einerseits müssen alle Stadtregionen gleichermaßen und zeitgleich in den 5G-Ausbau integriert werden.


Andererseits sollten alle Schulen und Bildungseinrichtungen prioritär behandelt werden.


 

Der jetzige Vertrag zwischen Investor und der Stadt nimmt Stadtregionen aus, die nachweislich umgehend auf das Hochgeschwindigkeitsnetz angewiesen sind. Mit dem Ausbau der G5-Technologie soll in Delmenhorst im Osten und Norden demnächst begonnen werden. Die Stadt hat sich darauf mit „Glasfaser Nordwest“ durch Vertrag vereinbart – und schafft dadurch dem Investor wohl Zugang zu den öffentlichen Mitteln Dritter. Der OV ersucht Rat und Verwaltung, diesen Vertrag umgehend nachzuverhandeln.

 

Einbezogen in den Vertrag werden müssen die jetzt ausgesparten Regionen der Stadt, mindestens muss klar sein, wann diese technisch modernisiert und mit einem Hochgeschwindigkeitsnetzt ausgestattet werden. Besonders unplausibel ist es, dass die Stadt vertraglich dem Investor zugesteht, die Bereiche der Stadt auszuklammern, die erkennbar auf die 5-G Technik als Dienstleistungen angewiesen sind: Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Behörden für Recht, Finanzen, öffentliche Verwaltung, Krankenkassen, Rathaus und Krankenhaus, der Einzelhandel der Innenstadt und in Delmenhorst überwiegend in den Stadtteilen ansässig sind, die für 5-G-Technologie vorerst nicht vorgesehen sind. Da der Investor – unverständlicherweise - mit Marktaspekten die Auswahl ohne Nennung von Kriterien begründet, sollte er aufgefordert werden, diese Marktanalyse umgehend vorzulegen. Sie kann aufgrund der Bedingungen in der Stadt nur fehlerhaft zustande gekommen sein, wenn die ausgeschlossen werden sollen, die unbedingt mit einbezogen werden sollten, weil z.B. in Stadtmitte ,im Stadtwesten und -Süden bei korrekter Bedarfsanalyse der Ausbau zumindest gleichzeitig als notwendig nachgewiesen werden würde.

 

Beschluss vom 17.08.2020